AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbeanzeigen und Werbesendungen
- Mit der Erteilung des Werbeauftrages erkennt der Auftraggeber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste des Senders an.
- Ein Werbeauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Ausstrahlung einer oder mehrerer Werbeanzeigen oder Werbesendungen eines Werbetreibenden oder sonstiger Interessenten im Stadtfernsehen zum Zweck der Verbreitung.
- Der Sender behält sich vor, Werbeaufträge abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder gegen die guten Sitten verstößt bzw. deren Ausstrahlung für den Sender unzumutbar ist.
- Für die rechtzeitige Lieferung aller für die Werbeanzeige erforderlichen Texte und einwandfreier Vorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den Sender von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Sender ist nicht verpflichtet, Aufträge daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
- Durch die Erteilung eines Werbeauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber die Kosten der Veröffentlichung einer eventuell erforderlich werdenden Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der ausgestrahlten Werbeanzeige oder Werbesendung bezieht, zu tragen. Ebenso sind dabei die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) vom Auftraggeber zu übernehmen.
- Der Sender gewährleistet die übliche Sendequalität im Rahmen der durch die Vorlagen gegebenen Möglichkeiten. Die Vorlagen werden nur auf besondere Anforderung des Auftraggebers zurückgesandt. Eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht.
- Die Kosten für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu zahlen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Sender nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlichen Abnahme dem Sender zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Senders beruht.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unrichtiger oder unvollständiger Veröffentlichung der Werbeanzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige innerhalb einer angemessenen Frist. Festgestellte Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Sender haftet nicht, wenn er bei der Prüfung der Texte und Vorlagen die geschäftsübliche Sorgfalt anwendet. Er haftet auch nicht, wenn er vom Auftraggeber irregeführt oder getäuscht wird. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen oder Änderungen übernimmt der Sender keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Eine weitere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, das gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Senders.
- Wird infolge höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens dem Sender die Erfüllung eines Auftrages unmöglich, so erlischt seine Verpflichtung zur Erfüllung dieses Auftrags. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.
- Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie Einziehungskosten berechnet. Der Sender kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Werbeanzeigen Vorauszahlungen verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Sender berechtigt, auch während der Laufzeit eines Werbevertrages das Erscheinen weiterer Anzeigen von der Vorauszahlung des Betrages und dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
- Der Sender behält sich das Recht vor Sonderpreise festzusetzen.
- Nach mündlichem Auftrag des Anzeigenkunden ist der Sender berechtigt, Anzeigen im Abbuchungsverfahren zu regulieren.
- Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer bereits produzierten Werbeanzeige oder Werbesendung werden die Produktionskosten berechnet.
- Der Sender behält sich für die von ihm produzierten Werbeanzeigen und Werbesendungen das Urheberrecht vor. Eine Weitergabe und Verwendung in jeglicher Form ( Kopie, Verleih, Tausch, Verkauf, Veränderung, Ausstrahlung in anderen Programmen) muß vom Sender autorisiert werden.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Senders. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und juristischen Personen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Senders. Soweit Ansprüche des Senders nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nichtkaufleuten nach deren Wohnsitz.