






Zur Verlegung einer neuen Fernwärmeleitung wird die Pfortenstraße auf Höhe des Hauses Pfortenstraße Nr. 15 vom 4. Mai bis voraussichtlich 8. Mai 2026 voll gesperrt. Eine Umleitung wird ausgeschildert.
Die Städtische Werke Spremberg (Lausitz) GmbH sind bemüht, die Behinderungen so gering wie möglich zu halten. Bei Rückfragen stehen Herr Nennewitz (Tel. 03563/3907-938) bzw. die Mitarbeiter der beauftragten Baufirma vor Ort zu Verfügung.
Besonders bei gemeinschaftlichem Wohnen, Umzügen oder möglichen mBefreiungen sorgt der Rundfunkbeitrag bei vielen Verbraucher:innen für
Unsicherheit. Silke Vollbrecht, Beraterin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, gibt einen Überblick und beantwortet zentrale Fragen.
Wer muss sich beim Beitragsservice anmelden?
Es besteht eine Beitragspflicht und Verbraucher:innen müssen daher
grundsätzlich jede Wohnung beim Beitragsservice anmelden. Eine Befreiung ist
auf Antrag für Personen möglich, die bestimmte soziale Leistungen wie etwa
Grundsicherung oder BAföG beziehen. Ein geringes Einkommen, der Bezug von
Arbeitslosengeld I oder Wohngeld allein genügen aber nicht. Auch Menschen mit
Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder
Ermäßigung erhalten.
Muss ich mich selbst anmelden oder passiert das automatisch?
Normalerweise übermitteln Einwohnermeldeämter bei Einzug in eine neueWohnung anlassbezogen die Daten an den Beitragsservice. Die neuen
Bewohner:innen werden daraufhin von diesem angeschrieben, um zu klären, ob
eine Beitragspflicht besteht. Bleibt ein solches Schreiben aus und in der Wohnung
wird noch kein Rundfunkbeitrag gezahlt, sollten sich Betroffene umgehend beim
Beitragsservice selbst anmelden. Andernfalls sind spätestens beim nächsten
Meldedatenabgleich hohe Nachforderungen möglich.
Wie ist die Regelung in Wohngemeinschaften?
Pro Wohnung muss nur eine Person den Rundfunkbeitrag entrichten. In
Wohngemeinschaften kann es dennoch vorkommen, dass mehrere
Mitbewohner:innen ein sogenanntes Klärungsschreiben vom Beitragsservice
erhalten, obwohl bereits eine Person zahlt. Wer Post erhält, sollte daher prüfen,
ob die Wohnung schon unter einem anderen Namen gemeldet ist, und dies
umgehend dem Beitragsservice unter Angabe des Namens und der
Beitragsnummer mitteilen.
Reicht eine befreite Person in der Wohngemeinschaft aus?
Nein. Sobald mindestens eine nicht befreiungsfähige Person in der Wohnung
gemeldet ist, muss diese den Rundfunkbeitrag für die gesamte Wohnung zahlen,
selbst wenn alle anderen befreit sind.
Was ist beim Umzug zu beachten?
Ein Beitragskonto ist personen- und nicht wohnungsgebunden. Bei einem Umzug
müssen angemeldete Beitragszahlende dem Beitragsservice deswegen lediglich
die neue Anschrift mitteilen. Zieht aber nur eine Person aus einer
Wohngemeinschaft aus, sollten die Beteiligten immer genau prüfen, wer als
Beitragszahlend angemeldet war.
Wann kann man das Beitragskonto abmelden?
Eine Abmeldung eines Beitragskontos ist nur unter bestimmten Voraussetzungen
möglich, zum Beispiel wenn Beitragszahlende zusammenziehen. Dann muss nur
noch eine Person in der gemeinsamen Wohnung zahlen. Auch ein Sterbefall sowie
ein dauerhafter Umzug ins Ausland oder in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung
sind Gründe für eine Abmeldung des Beitragskontos. Andere Argumente wie dieNichtnutzung aufgrund fehlender Empfangsgeräte oder Unzufriedenheit mit dem
Programm sind keine akzeptierten Begründungen.
Müssen Betroffene auch Zweitwohnungen anmelden?
Ja, auch Zweitwohnungen müssen Verbraucher:innen anmelden. Eine Befreiung ist
zwar unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber immer nur auf Antrag. Wer
die zeitnahe Anmeldung der Zweitwohnung und die Antragstellung auf Befreiung
versäumt, dem drohen hohe Nachzahlungen.
Welche Zahlungsfristen sind zu beachten?
Mit Anmeldung eines Beitragskontos wählen Verbraucher:innen einen
Zahlungsrhythmus. Möglich sind:
gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte eines Beitragsquartals (Achtung: kann abweichend vom Kalenderquartal sein)
vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres
jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres.
Verspätete oder unvollständige Zahlungen können zu Säumniszuschlägen führen.
Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens.