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Mit Inkrafttreten der Vierten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Vierte SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung - 4. SARS-CoV-2-EindV) sind gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 auch Archive für den Publikumsverkehr zu schließen.
Eine Nutzung des Spremberger Stadtarchivs im Rahmen des öffentlichen Publikumsverkehrs ist somit vorerst nicht mehr möglich. Bis auf weiteres werden Auskünfte nur noch telefonisch oder schriftlich erteilt. Telefonisch erreichbar ist das Stadtarchiv zu den üblichen Sprechzeiten des Rathauses unter der Telefonnummer 03563/340-597.
7-Tage-Inzidenzwert: Abweichungen sind in Verzögerungen in der Meldekette während des Jahreswechsels begründet
Aufgrund verstärkter Anfragen von Bürger:innen und Pressevertreter:innen erklärt der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa den derzeit differierenden 7-Tage-Inzidenzwert wie folgt:
Während der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels ist es aufgrund von Laborschließungen und geändertem Testverhalten zu einem Meldeverzug in der tagesaktuellen Statistik gekommen. Das Gesundheitsamt hat am 7. Januar 2021 die erforderliche Korrektur der labordiagnostisch bestätigten SARS-CoV-2-Infektionen vorgenommen und die regionale Statistik entsprechend angeglichen. Da die Zahl der Neuinfektionen rückwirkend in die Daten eingegangen ist, erhöhte sich die kumulative Gesamtzahl der festgestellten SARS-CoV-2-Infektionen, jedoch nicht der Inzidenzwert.
Bekanntlich setzt sich besagter Wert aus den Neuinfektionen der jeweils 7 vorangegangenen Kalendertage zusammen. Die vom Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ausgewiesene Inzidenz von 568,94 kann nicht bestätigt werden. Die abweichende Angabe erklärt sich dadurch, dass das LAVG alle während des Jahreswechsels verzeichneten Neuinfektionen schließlich an einem Tag in die Statistik aufgenommen hat, sie jedoch nicht dem korrekten Tag ihrer eigentlichen Feststellung zugeordnet wurden. Da hier auch Neuinfektionen gezählt wurden, die bereits mehr als 7 Tage zurückliegen, bildet der aktuelle Wert nicht das tatsächliche Infektionsgeschehen hab. Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa hat das LAVG gebeten, die Inzidenz entsprechend dem tatsächlichen Tag der Feststellungen anzupassen.
Mit Stand des heutigen Tages, 11.01.2021, beträgt die 7-Tages-Inzidenz 444,1. Sobald dieser den Grenzwert 300 überschreitet, steht es den Landkreisen gemäß der Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg frei, Kindertagesstätten zu schließen. Landrat Harald Altekrüger hat sich zum derzeitigen Zeitpunkt gegen eine Schließung im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ausgesprochen:
Eines unserer Ziele ist es, die psychische Belastung in den Familien so gering wie möglich zu erhalten. Oftmals ist es nicht möglich, Homeoffice mit der Kinderbetreuung auf Dauer zu vereinbaren, ohne dass Spannungen entstehen oder die Arbeits- und Lebensqualität leidet. Wir wissen auch: Derzeit sind Kitas nicht die Treiber der Pandemie. Wir verschaffen uns täglich einen Überblick über das Infektionsgeschehen in den Kitas des Landkreises. Sollten wir hier einen Anstieg verzeichnen, ist die Notfallbetreuung ein Mittel, mit dem wir darauf reagieren werden.
Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
11.1.2021
Beginn der Schutzimpfung gegen COVID 19 im BWS-Pflegeheim
Heute war es soweit und das mobile Impfteam kam in unser Pflegeheim, um unsere Bewohner die Schutzimpfung gegen COVID 19 zu verabreichen.
Wir sind sehr froh, dass wir eines der ersten Pflegeheime im Land Brandenburg sind, in dem die Impfung möglich wurde und eine große Impfbereitschaft in unserem Hause vorliegt.
Seit einigen Wochen ist das BWS-Pflegeheim coronafrei. Maßgebend für dieses Ergebnis ist unser Hygiene- und Testkonzept. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pflege werden seit dem 24. Oktober 2020 vor dem täglichen Dienstbeginn mit einem Antigen-Schnelltest getestet. Natürlich erhalten auch die Bewohnerinnen und Bewohner bei den kleinsten Anzeichen einen Schnelltest. Besucher werden ebenfalls getestet, wenn sie ihre Angehörigen auf den Wohnebenen besuchen möchten.
Da wir bereits kurz nach Markteinführung eine größere Menge der Antigen-Schnelltests eingekauft haben, war es uns auch sehr frühzeitig möglich, mit der Testung in den BWS-Einrichtungen zu beginnen und somit die Infektionsketten zu unterbrechen. Wir haben bisher im BWS 3.682 Antige-Schnelltests durchgeführt und konnten dadurch 63 Infektionen feststellen und auch entsprechend sofort reagieren.
Der zweite Impftermin für das Pflegeheim ist für den 1. Februar 2021 vereinbart. Erst danach ist der Impfschutz der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet.
Wir wünschen und hoffen, dass sich der Alltag im Pflegeheim mit der Durchführung der Schutzimpfung doch etwas entspannen wird.
Hartmut Höhna
Geschäftsführer
SARS-CoV-2: Lockdown bis zum 31. Januar verlängert erweiterte Schutzregelungen im Landkreis gelten ab 10. Januar Bewegungsradius von 15 Kilometer ab Landkreisgrenze
Aufgrund der weiterhin starken Ausbreitung des SARS-CoV-2 wird der bestehende Lockdown bundesweit zunächst bis einschließlich 31. Januar 2021 verlängert. Zudem werden die Schutzmaßnahmen in Einzelbereichen in Landkreisen verschärft, die eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 bzw. 300 verzeichnen, also mehr als 200 bzw. 300 wöchentliche Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner. Für den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa liegt diese Inzidenz tagesaktuell bei 328; die veranschlagte 200er-Schwelle wird bereits seit November 2020 durchgehend überschritten.
Landrat Harald Altekrüger zur aktuellen Situation: Ich bin in großer Sorge um Gesundheit und Wohlergehen unserer Bürgerinnen und Bürger. Leider ist das Ausbruchsgeschehen nach wie vor zu stark. Die Belastung der Krankenhäuser in Spremberg, Forst und Guben ist auf Dauer nicht zu verantworten: Mehrfach mussten Patientinnen und Patienten bereits nach Berlin verlegt werden, da unsere regionale Kapazität erschöpft ist. Das Gesundheitspersonal ist dringend auf unser solidarisches Verhalten angewiesen.
Dass die Neuansteckungen mithilfe des bisherigen Lockdowns nicht ausgebremst wurden, bedeutet nicht, dass die Maßnahmen nicht wirken, im Gegenteil: Es zeigt vielmehr, dass sie die Gelegenheiten für das Virus noch nicht ausreichend reduziert wurden. Die neuen strikteren Schutzregelungen treten auch unter dem Eindruck in Kraft, dass eine neue Variante des SARS-CoV-2-Virus entdeckt wurde, die nach derzeitigen Erkenntnissen noch aggressiver in der Verbreitung ist. Es gilt, dringend Zeit zu gewinnen, um möglichst viele Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises so schnell wie möglich mit der COVID-19-Impfung zu schützen.
Als Landkreis haben wir beschlossen, dass die Kindertagesstätten weiterhin geöffnet sind. Damit es dabei bleiben kann, appelliere ich jedoch erneut an die Bürgerinnen und Bürger, sich streng an die geltenden Schutzmaßnahmen zu halten. Es zählt weiterhin jeder Tag, an dem wir Neuerkrankungen eindämmen können.
Die Bestimmungen der neuen 4. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg im Überblick:
Schulen und Kitas
Schulen bleiben weiterhin geschlossen. Ausnahmen sind die Abschlussklassen und Förderschulen. Maßnahmen wie ausgesetzte Präsenzpflicht und Distanzlernen bleiben bis mindestens zum 22. Januar 2021 in Kraft. Für systemrelevante Berufsgruppen bleibt die Notbetreuung bestehen. Die Kindertagesstätten im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa sind weiterhin geöffnet.
Private Treffen
Jede Person ist verpflichtet, die persönlichen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und Kreis der Kontakte möglichst konstant zu halten. Private Treffen sind nur noch mit Personen des eigenen Hausstands sowie einer weiteren, nicht im Haushalt lebenden Person gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.
Aufenthalt im öffentlichen Raum
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind:
Beschränkung auf 15 Kilometer Bewegungsradius
Für den Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa gilt ab der Bekanntgabe einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 eine Beschränkung des Bewegungsradius von 15 Kilometer ab der Landkreisgrenze für alle Bürgerinnen und Bürger.
Alle weiteren bestehenden Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, auch auf bestimmten öffentlichen Plätzen im Landkreis, Abstandsgebote, Alkoholverbot im öffentlichen Raum, Versammlungsverbot, Schließungen von Geschäften, Gastronomie und Freizeiteinrichtungen bzw. Verbot von körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungsverbot bleiben bis zum 31.Januar 2021 bestehen.
Im vergangenen Jahr lag die Jahresdurchschnittstemperatur in Brandenburg bei 10,8 Grad Celsius – so wie auch 2018. Seit dem Beobachtungsbeginn im Jahr 1881 war es im Jahresmittel lediglich 2019 mit durchschnittlich 11,1 Grad Celsius wärmer. Damit liegen insgesamt sieben der zehn wärmsten Jahre seit Aufzeichnungsbeginn im Zeitraum 2000 bis 2020. Das Landesamt für Umwelt hat dafür die Daten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für Brandenburg ausgewertet.
Klimaschutzminister Axel Vogel: „Diese wissenschaftsbasierten Fakten zeigen, dass die Auswirkungen des Klimawandels Brandenburg schon jetzt besonders treffen. Klimaschutz duldet keinen Aufschub. Die Landesregierung hat die umfassende und schnelle Minderung der Treibhausgasemissionen zu einem Schwerpunkt ihrer Arbeit gemacht und sich zum Ziel gesetzt, dass Brandenburg spätestens bis 2050 klimaneutral lebt und wirtschaftet. Dafür erarbeiten wir jetzt den Klimaplan, forcieren den Waldumbau und legen ein Niedrigwasserkonzept zur Anpassung an den Klimawandel vor.“
Zu warm
Der Frühling 2020 war der siebte Frühling in Folge, der mit 1,0 Grad über dem Normalwert liegt. Im Sommer ist die zunehmende Erwärmung sogar noch etwas stärker ausgeprägt:
Seit 2006 sind alle Sommertemperaturmittel überdurchschnittlich hoch. Mit einer Mitteltemperatur von 19,2 Grad Celsius lag der Sommer 2020 etwa 1,3 Grad oberhalb des langjährigen Mittels von 17,9 Grad.
Für den Herbst lässt sich feststellen, dass seit 2011 alle Herbste zu warm waren: Seit 2015 steigt die Herbstmitteltemperatur treppenartig an. Insgesamt war im Herbst 2020 mit 11 Grad Durchschnittstemperatur das langjährige Herbstmittel um 1,45 Grad überschritten.
Der Winter 2020 war der wärmste Winter seit Beobachtungsbeginn im Jahr 1881: Mit 4,7 Grad Wintermitteltemperatur lag der Winter 2020 knapp 4,6 Grad oberhalb des langjährigen Mittelwertes (1961 bis 1990) von 0,1 Grad Celsius.
Zu trocken
Auch das Niederschlagsdargebot war im vergangenen Jahr in Brandenburg zu gering und mit nur 508 Millimetern auf einem ähnlichen Niveau wie 2019 (506 Millimeter). Der Durchschnittswert der Jahre 1961 bis 1990 betrug noch 557 Millimeter. In sechs der letzten sieben Jahre fielen unterdurchschnittlich Niederschlage. Lediglich 2017 bildete eine drastische Ausnahme.
Vor allem im Frühling war und blieb es überdurchschnittlich trocken: In den letzten zehn Jahren waren acht von zehn Jahren trockener als das langjährige Mittel. 2020 war mit 74,9 Millimeter Frühlingsniederschlag eines der trockensten Frühjahre seit 1881. Zum Vergleich: im Mittel 1961 bis 1990 fielen knapp 131 Millimeter Niederschlag im Frühling.
Auch im Sommer gab es das dritte Jahr in Folge zu geringe Niederschläge: In den letzten zehn Jahren waren damit sechs Jahre zu trocken oder haben gerade so das langjährige Mittel erreicht. 2020 stellt allerdings kein Extrem dar. Mit 162 Millimeter Niederschlag liegt der 2020er Sommer nur 15,8 Millimeter Niederschlag unter dem langjährigen Mittel von 176,8 Millimeter.
Herbst und Winter waren hingegen 2020 leicht überdurchschnittlich nass. Während der Herbst nahezu das langjährige Mittel erreichte (plus 9 Millimeter) betrug das Plus im Winter gar 21 Millimeter gegenüber dem Vergleichsmittel von 123 Millimeter.
Klimawandel wird immer sichtbarer
Die Änderungen der Klimaindizes bestätigen den Klimawandel vor Ort und machen dessen Auswirkungen auf die Natur deutlich. Das spiegelt sich auch in der Dürre im Boden, in den sinkenden Wasserspiegeln der Seen, im Absterben von Bäumen und vielen anderen Punkten wider. Eigene Berechnungen des Landesamtes für Umwelt (LfU) bestätigen die sichtbaren Veränderungen: Das LfU hat unter anderem die Gras-Referenzverdunstung an den Klimastationen Potsdam, Cottbus und Angermünde berechnet. Der Trend für die Jahre 1951 bis 2019 wurde für verschiedene Jahreszeiten ermittelt:
Mit Ausnahme des Herbstes nahm die Verdunstung innerhalb von 1951 bis 2019 bereits signifikant zu: Im Jahresschnitt um 11 Prozent. Innerhalb des Sommerhalbjahres entfiel dabei die größere prozentuale Zunahme auf die Frühlingsmonate (15 Prozent). Besonders stark war die Zunahme jedoch im Winter mit 34 Prozent Verdunstungsanstieg. Die immer früher einsetzende Vegetation und die überdurchschnittliche Erwärmung des Winters sind hierfür die Ursache. Diese Entwicklungen und das Ausbleiben von Schnee über einen längeren Zeitraum, wirken sich zusätzlich negativ auf die Grundwasserneubildung und den Wasserhaushalt des Landes aus.
Aufgrund hoher Nachfragen weist der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa darauf hin, dass Termine für Schutzimpfungen gegen COVID-19 ausschließlich vom ärztlichen Bereitschaftsdienst über die Telefonhotline unter der Nummer 116 117vergeben werden. Die Vergabe ist am gestrigen 4. Januar 2021 gestartet.
Der Impfstoff steht zurzeit nur in begrenzter Menge zur Verfügung. Die Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums legt fest, wer zuerst die Vakzine erhält. Höchste Priorität und damit Erstanspruch haben demnach folgende Bewohnerinnen und Bewohner des Landkreises:
Die staatlichen Stellen informieren die Bevölkerung, sobald auch andere Personengruppen Impftermine vereinbaren können.
Weitere Informationen zum Impfstart im Land Brandenburg unter: https://brandenburg-impft.de/bb-impft/de/
Präzisierung der Eindämmungsverordnung: Definition des Anspruchs auf Notbetreuung für Kinder –
Nächtliche Ausgangsbeschränkung konkretisiert
Per Umlaufbeschluss hat das Kabinett heute redaktionelle Änderungen der geltenden Eindämmungsverordnung beschlossen. Ergänzt wurde eine konkrete Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule. Ebenso gibt es Konkretisierungen bei den Ausgangsbeschränkungen, den Abhol- und Lieferdiensten sowie die Untersagung von FFP2-Masken mit Ventil beim Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Diese Masken sind nur ohne Ventil zugelassen. Beschäftigte müssen nur bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen.
Zum besseren Verständnis der jüngsten Eindämmungsverordnung hat sich die Landesregierung auf einige Klarstellungen verständigt. Insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung gelten nun verlässliche Bestimmungen. Kitas bleiben geöffnet, allerdings bleibt es beim dringlichen Appell an die Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.
Ab 4. Januar 2021, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, findet in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ähnlich wie während des ersten Lockdowns im Frühjahr haben aber Kinder Anspruch auf Notbetreuung, deren beide Sorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind, bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann und wenn diese Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist:
· Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe sowie die Versorgung psychisch Erkrankter,
· Personen, die als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung
oder als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung arbeiten,
· Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
· Beschäftigte bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
· Personen, die in der Rechtspflege, im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen tätig sind,
· Beschäftigte der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
· in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft tätige Personen,
· Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
· Beschäftigte im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis zur Zeitungszustellung),
· Beschäftigte in der Veterinärmedizin,
· für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
· Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
· in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht dann auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.
Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen den Anspruch auf Notbetreuung und entscheiden darüber. Dies gilt sowohl für die Notbetreuung in Schule, als auch für die Notbetreuung im Hort. Die kreisangehörigen Kommunen können diese Aufgabe übernehmen.
Ebenso wurde klargestellt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels bis auf die bekannten Ausnahmen zu schließen sind, nicht aber Dienstleistungen, bei denen die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können und die nicht explizit einem Schließungsgebot unterliegen. Das gilt etwa für Versicherungsbüros.
Im Text wird die Formulierung zur nächtlichen Ausgangsbeschränkung konkretisiert und klargestellt, dass die Beschränkung selbstverständlich auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien‑, Freundes- oder Bekanntenkreis gilt. Diese Zusammenkünfte sind kein Anlass, um von der Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages abzuweichen. Ausgenommen sind davon nur Heiligabend (24. Dezember) und die Silvesternacht. Die Ausgangsbeschränkung muss nicht eigehalten werden z. B. für Fahrten und Wege zur Arbeit. Diese Inhalte wurden von der Landesregierung bereits mehrfach gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die rechtliche Klarstellung war jedoch erforderlich, da es dazu Missverständnisse und Nachfragen gab.
Um Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie das jeweilige Personal zu schützen, ist das Tragen von FFP2-Masken für Besuchende bereits als verpflichtend festgelegt. Nun wurde ergänzt, dass dafür nur Masken ohne Ausatemventil verwendet werden dürfen. Klargestellt ist jetzt, dass Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur dann eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen müssen, wenn sie körpernahe Tätigkeiten ausüben.
Die Verordnung mit den redaktionellen Änderungen wird noch heute veröffentlicht und tritt morgen (19. Dezember 2020) in Kraft.
Risikogruppen bestmöglich schützen: Mit der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" erhalten alle Risikogruppen Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken. Ab 15. Dezember 2020 können sich über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken (oder vergleichbar) in der Apotheke abholen. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor, die am 15.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wird und in Kraft tritt.
Die Anspruchsberechtigten haben bis zum 6. Januar 2021 Zeit, sich drei Schutzmasken in der Apotheke ihrer Wahl abzuholen. Dazu genügt die Vorlage des Personalausweises oder die nachvollziehbare Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen. Zur Abholung können sie auch eine Person bevollmächtigen. Ein Anspruch auf Schutzmasken besteht, wenn die Versicherten das 60. Lebensjahr vollendet haben oder bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:
Ab Januar sollen berechtigte Patienten in einem zweiten Schritt mit weiteren Masken versorgt werden. Alle Berechtigten erhalten dann zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Diese können sie in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken einlösen. Die Anspruchsberechtigten zahlen dann pro eingelösten Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium