Da nicht abzusehen ist, dass sich die Pandemiesituation schnell, grundlegend und dauerhaft zum Positiven wenden wird, hat Bürgermeisterin Christine Herntier am 12. April 2021 die Mitglieder des Hauptausschusses der Stadtverordnetenversammlung informiert, dass die Stadtverwaltung keine Chance sieht, in diesem Jahr das Heimatfest durchzuführen. „Das ist bitter für die Sprembergerinnen und Spremberger, für unsere Gastronomen und Geschäftsleute, für unsere Gäste aber auch für die Unternehmen der Veranstaltungsbranche“, so die Bürgermeisterin.
Jedoch führt kein Weg an der Absage des Heimatfestes vorbei. Ob es ggfs. im Herbst möglich sein wird, wieder kleinere Veranstaltungen durchzuführen, ist abhängig vom weiteren Verlauf der Pandemie.
Der Landkreis Spree-Neiße wurde durch den Impfstab im Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg informiert, dass die ursprünglich geplanten Impfstoffkontingente für das Land Brandenburg ab der 16. Kalenderwoche angepasst werden.
Infolgedessen fallen die Impftermine in der Impfstelle Spremberg/Grodk in der Turnhalle am Alexander-Puschkin-Platz im Zeitraum 21.04.2021 – 24.04.2021 (Erstimpfungen) und 02.06.2021 – 05.06.2021 (Zweitimpfungen) ersatzlos weg.
Die 408 Termine für die Erstimpfungen vom 14.04.2021 – 17.04.2021 sind inzwischen komplett vergeben. Die von der Stadtverwaltung Spremberg/Grodk eingerichtete Telefonhotline wird außer Betrieb genommen.
Corona-Impfungen in der Impfstelle Spremberg/Grodk beginnen am 14. April 2021
Die Stadt Spremberg/Grodk ist gegenwärtig dabei, die Impfstelle in der Turnhalle am Alexander-Puschkin-Platz (Nähe Schwimmhalle) vorzubereiten und die Termine zu koordinieren.
Für die Impftermine stehen folgende Zeiträume zur Verfügung:
Zeitraum für Erstimpfungen:
14.04.2021 – 17.04.2021 jeweils 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Zeitraum für Zweitimpfungen:
26.05.2021 – 29.05.2021 jeweils 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Inzwischen sind alle Sprembergerinnen und Spremberger zwischen 70 und 80 Jahren angeschrieben worden, um einen Termin für die erste und zweite Impfung vereinbaren zu können. Dafür hat die Stadtverwaltung Spremberg/Grodk die Telefonnummer 03563/9859 333 eingerichtet. Die Hotline ist seit dem 6. April besetzt und Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr erreichbar.
Auch alle Sprembergerinnen und Spremberger ab 80 Jahren sowohl in der Kernstadt als auch in den 14 Ortsteilen, die noch keine Termine im Impfzentrum Cottbus oder bei ihrem Hausarzt vereinbart haben, können ebenfalls die Telefonhotline 03563/9859 333 wählen, um einen Termin für die erste und zweite Impfung in der Impfstelle Spremberg/Grodk zu vereinbaren.
Die Sprembergerinnen und Spremberger ab 80 Jahren wurden diesbezüglich nicht noch einmal separat angeschrieben.
Bei der Terminvereinbarung per Internet wird gebeten, die Anweisungen auf der sich öffnenden Internetseite zu beachten.
Es wird gebeten, ca. 10 Minuten vor dem vereinbarten Impftermin in der Impfstelle zu sein und einen Zeitraum von ca. 45 Minuten einzuplanen. Neben der eigentlichen Impfung finden zunächst ein ärztliches Aufklärungsgespräch sowie nach der Impfung ein kurzer Aufenthalt im Ruheraum zur Kontrolle der Verträglichkeit statt.
Zu beiden Impfterminen ist Folgendes mitzubringen:
- das Anschreiben (mit den eingetragenen Impfterminen)
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- die Krankenversicherungskarte,
- den Impfausweis,
- das unterzeichnete Aufklärungsmerkblatt,
- die ausgefüllte Anamnese- und Einwilligungserklärung.
Der Zutritt zur Impfstelle ist nur mit einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung möglich.
Wer bereits geimpft sein sollte bzw. einen Termin für die erste und zweite Impfung im Impfzentrum Cottbus oder beim Hausarzt vereinbart haben, sollte das Schreiben bitte als gegenstandslos betrachten.
Verbraucherzentrale erklärt, wann Hygieneschutz eine Rolle spielt
Bei der Verbraucherzentrale landen immer wieder Beschwerden über Unternehmen, die die Rückgabe von online bestellter Unterwäsche aus hygienischen Gründen ablehnen. Doch Käufer:innen haben auch nach der Anprobe ein Widerrufsrecht. Stefanie Kahnert, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) erklärt, welche Regelungen gelten und was Betroffene tun können, wenn Anbieter das Widerrufsrecht nicht akzeptieren.
Eine Verbraucherin aus Brandenburg staunte gleich zweimal: Zunächst erhielt sie ihre BHs wider Erwarten aus China und nicht aus Österreich, wo sie die Unterwäsche eigentlich bestellt hatte. Dann teilte der Anbieter ihr mit, sie könne die Unterwäsche nicht zurücksenden, da sie die Ware anprobiert und damit das Hygienesiegel verletzt habe. Juristin Stefanie Kahnert kennt dieses Argument bereits. Doch die Rechtslage ist eindeutig: „Eine Anprobe von Unterwäsche führt nicht dazu, dass das Widerrufsrecht erlischt“, so Kahnert. Schließlich haben Kundinnen auch in einem Geschäft die Möglichkeit, BHs anzuprobieren.
Allerdings gibt es tatsächlich eine gesetzliche Bestimmung, die ein Rückgaberecht für Artikel ausschließt, wenn diese einen besonderen hygienischen Schutz benötigen, eine Versiegelung vorhanden ist und Verbraucher diese entfernt haben. „Kosmetikprodukte wie Lippenstift, Mascara oder Deoroller aber auch Erotikspielzeug, Kontaktlinsen oder Zahnbürsten kommen bei der Nutzung intensiv mit dem Körper in Kontakt und lassen das Widerrufsrecht bei einem Bruch der Versiegelung erlöschen“, so Kahnert. Unterwäsche oder auch Bademode ist davon nicht betroffen. Die Anbieter dürfen aber bei diesen Waren, ebenso wie im Laden, eine vorsichtige Anprobe ohne das Verursachen von Gebrauchsspuren von den Kunden erwarten. Auch extra angebrachte Wäscheschutzfolien, die eine Anprobe nicht beeinträchtigen, sollten nicht entfernt werden.
Verbrauchern, die Unterwäsche online bestellt haben und denen der Verkäufer den Widerruf des Vertrags verwehrt, rät Kahnert dazu, nochmals schriftlich mit Hinweis auf die geltende Rechtslage zu widerrufen. Ob Rücksendekosten anfallen, hängt vom Einzelfall ab. Ein Blick auf die Rückgabe-Regelungen des Online-Shops kann daher schon vor dem Kauf böse Überraschungen ersparen.
Wer grundsätzlich unsicher ist, ob bei bestellten Waren ein Widerrufsrecht besteht, kann seinen Fall unkompliziert und kostenlos mit dem Umtausch-Check der VZB überprüfen. Das Online-Tool bietet Hilfe bei einer Vielzahl von Fragen rund um Rückgabe, Garantie und Gewährleistung.
Rechtliche Beratung erhalten Betroffene bei der VZB:
Bei der aktuellen Überbrückungshilfe III für von Corona betroffene Unternehmen mit Umsatzeinbruch wird es Verbesserungen ab Ende April geben, darüber informiert die Industrie- und Handelskammer (IHK) Cottbus. „Dies betrifft zum Beispiel junge Unternehmen, die sich vor dem 31. Oktober 2020 gegründet haben. Sie sind fortan antragsberechtigt. Das war ein überfälliger Schritt“, sagt Dan Hoffmann, zuständig für Finanzierungs- und Förderungsfragen bei der IHK.
Auch die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, wird auf bis zu 100 Prozent erhöht. „Wer einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent verzeichnet, sollte die Überbrückungshilfe III für den maximal möglichen Zeitraum mit einem Antrag beanspruchen“, rät Hoffmann. „Auch umgesetzte Digitalisierungsmaßnahmen können als Fixkosten angesetzt werden, das ist eine Art Investitionsförderung.“ Welche Kosten für Hygiene- und Digitalisierungsmaßnahmen genau erstattet werden, zeigt eine Übersicht auf der IHK-Homepage.
Zudem werden Unternehmen und Soloselbstständige mit der Schlussabrechnung zu den erhaltenen Hilfen nun auch ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III erhalten. Und: wer einen Antrag auf November- oder Dezemberhilfe 2020 gestellt hat, soll diesen zurücknehmen können, wenn der Betrieb mit der Überbrückungshilfe III besser fährt.
Welches Hilfsprogramm optimal zu den Betroffenen passt, darüber informieren die Brandenburger Industrie- und Handelskammern und die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) in einem gemeinsamen
Webinar „Überbrückungshilfe III vs. Neustarthilfe: Wie ich Neustarthilfe beantrage“
am 15. April um 10 Uhr.
Das Kabinett hat heute über das weitere Vorgehen in Schule und Kita nach den Osterferien und die dafür notwendigen Änderungen in der Eindämmungsverordnung beraten. Angesichts des Infektionsgeschehens starten die weiterführenden Schulen – mit Ausnahme der Abschlussklassen - ab dem 12. April im Distanzunterricht. Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 6 der Primarstufe erfolgt auch nach den Ferien im Wechselmodell. Die Kitas bleiben geöffnet, und die Eltern werden weiterhin gebeten, soweit möglich ihre Kinder zu Hause zu betreuen.
Die Teststrategie wird angepasst: Mit dem Schulstart nach den Osterferien stehen für alle Schülerinnen und Schüler ausreichend Tests zur Verfügung, so dass zwei Mal wöchentlich getestet werden kann. Ab Montag, 19. April, soll das Testen dann zwei Mal wöchentlich verpflichtend sein, d.h., die Durchführung der Tests ist die Voraussetzung, um die Schulen betreten und am Präsenz- beziehungsweise Wechselunterricht teilnehmen zu können.
Ministerpräsident Dietmar Woidke: "Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der ansteckenderen Virusvarianten müssen wir weiter sehr vorsichtig sein. Wir dürfen nicht zulassen, dass unser Gesundheitssystem überfordert wird. Wir müssen sehr sorgfältig abwägen zwischen dem Recht auf gute Bildung und dem Gesundheitsschutz. Im Ergebnis haben wir uns heute dazu entschieden, an den weiterführenden Schulen mit Ausnahme der Abschlussklassen nach den Osterferien zunächst im Distanzunterricht zu starten. Der Wechselunterricht an den Grundschulen wird mit einem breit angelegten Testkonzept begleitet. Ich bitte die Eltern und Lehrkräfte, die Umsetzung des Testkonzepts aktiv zu unterstützen. Das gibt uns allen mehr Sicherheit.“
Bildungsministerin Britta Ernst: „Unsere Kinder haben ein Recht auf gute Bildung. Damit wir die beste aller Varianten, einen Unterricht mit Präsenz, durchführen können, brauchen wir eine sichere Schule. Dazu gehört eine Ausweitung der Teststrategie, die am kommenden Montag beginnt. Ab dem19. April dürfen dann nur noch Personen die Schulen betreten, die sich entsprechend der Strategie testen lassen und ein negatives Ergebnis vorweisen können. Damit alle Beteiligten sich darauf einstellen können, haben wir jetzt die Eckpunkte festgelegt. Der vor den Osterferien begonnene Dialog mit Verbänden zu einem Konzept der sicheren und offenen Schule wird fortgesetzt.“
Die wichtigsten Punkte im Einzelnen:
Der Unterricht an den weiterführenden Schulen erfolgt ab dem 12. April im Distanzunterricht. Davon ausgenommen sind die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen, die Schülerinnen und Schüler im letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs sowie die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem Schwerpunkt geistige Entwicklung. Diese verbleiben im Wechselmodell.
Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 1 bis 6 in den Grundschulen erfolgt wie vor den Ferien im Wechselmodell.
Die Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht bleibt zunächst aufgehoben.
Die Durchführung von Prüfungen an den Schulen, schulische Testverfahren und Prüfungen nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen von Schulen bleiben zugelassen.
Nachdem das Personal an Kitas und Schulen bereits seit Monaten die Möglichkeit hat, sich anlasslos testen zu lassen, sollen nun auch Schülerinnen und Schüler zweimal wöchentlich getestet in die Schule kommen. Ausreichend Tests sind in den Ferien an die Schulen ausgeliefert worden. Die Tests werden in der Regel – wie vor den Ferien vereinbart – in den Familien durchgeführt.
Ab Montag, 19. April, gilt die Testpflicht. Das heißt: Ab dem 19. April ist die Durchführung der Tests Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht/Wechselunterricht.
An volljährige Jugendliche können die Tests zur Durchführung direkt ausgehändigt werden. Eltern und Erziehungsberechtigte können für minderjährige Schülerinnen und Schüler die Selbsttests abholen oder der Schule erlauben, diese den Kindern mitzugeben.
Schülerinnen und Schüler, die nicht zweimal wöchentlich einen negativen Test vorlegen, werden automatisch im Distanzunterricht beschult. Der Nachweis bei Selbsttests kann über ein von den Eltern bzw. den volljährigen Schülern ausgefülltes Formular erbracht werden. Dieses wird den Schulen/Familien zeitnah zur Verfügung gestellt.
Kindertagesbetreuung
Die Kitas bleiben geöffnet. Er wird erneut an die Eltern appelliert, zur Reduzierung der Kontakte ihre Kinder nach Möglichkeit selbst zu betreuen. Die Teststrategie an Kitas wird durch den Einsatz von Selbsttests für Kinder ergänzt. Diese sind nicht verpflichtend. Für die Teststrategie der Kitas werden zur Unterstützung der Träger durch das Land Selbsttests bestellt und zur Verfügung gestellt.
Die lange Zeit der Ruhe in den Räumen der Musik- und Kunstschule ist in den vergangenen Wochen schrittweise dem Präsenzunterricht gewichen und nun für die meisten Schüler endlich wieder kreative Realität. Für alle Pianisten, die Schüler der Fachbereiche Harfe, Schlagzeug, Keyboard, Violine, Akkordeon, Holz- und Blechbläser, Gesang und Gitarre ist die Musikschule nun wieder der wöchentliche Anlaufort geworden, um unter Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln zu musizieren. Auch erste Ensembles proben bereits in kleinen Gruppen bis zu fünf Schüler inzwischen hörbar in der Musikschule. Verbunden ist damit auch für alle Mitarbeiter die vorsichtige Hoffnung und der große Wunsch, dass möglichst bald das Jugendorchester und die Big Band in die Proberäume der Musikschule zurückkehren dürften, auch wenn im Moment die steigende Zahl von Infizierten wenig Raum für diese Wünsche lässt.
Trotzdem ist es auch in den vergangenen Wochen gelungen, die letzten Vorbereitungen auf den Wettbewerb Jugend musiziert mit den Schülern zu einem positiven Abschluss zu bringen. 17 junge Instrumentalisten der Fachbereiche Klavier, Querflöte, Blockflöte und Gitarre hatten sich gemeinsam mit ihren Pädagogen in Zusatzunterrichten intensiv auf ihr Vorspiel oder die notwendige digitale Aufnahme vorbereitet. Als Solisten oder in Duo-Wertungen haben sie trotz größter Schwierigkeiten in den vergangenen Monaten an ihren Programmen weitergearbeitet, sehr viel geübt und sich mit ganz neuen Spielsituationen auseinandersetzen müssen. Erste und zweite Preise bestätigten beim Wettbewerb ihr Können. Trotz derzeit noch notwendiger Einschränkungen stimmt dieser musikalische Neuanfang in der Musikschule nach einer langen Zeit des Online- Unterrichtes wieder zuversichtlich. Und so ist es auch nicht verwunderlich, dass die Planung für das 2. Schulhalbjahr Prüfungen, Wettbewerbe, Projek te und Konzerte, vor allem für die Monate Mai und Juni, vorsieht.
Unter der Voraussetzung positiver Entwicklungen in der Pandemie könnte es bereits schon Ende April einen Innerschulischen Wettbewerb für Akkordeon und im Mai einen Innerschulischen Wettbewerb für alle Klavierschüler geben.
Ebenfalls im Mai ist das Konzert Alle meine Töne geplant, dass dann erstmals im Freigelände des Schlosses in Spremberg stattfinden würde, um Platz genug für ein interessiertes Publikum zu haben.
Im Juni sind gleich drei musikalische Höhepunkte im zunächst noch hypothetischen Veranstaltungskalender der Musikschule zu finden. So ist innerhalb der Konzertreihe Musikschulen öffnen Kirchen am 6. Juni das erste Konzert in der Kirche in Komptendorf geplant und am 13. Juni ist ein Informationstag rund um das Instrument Akkordeon vorgesehen. Der Abschluss des Schuljahres soll voraussichtlich am 20. Juni mit dem Konzert Musik verbindet dann dem Jugendorchester der Musikschule und der Big Band ein Podium geben und ebenfalls im Freigelände des Schlosses in Spremberg stattfinden.
Auch die Neuanmeldung zur Ausbildung an einem Instrument ist jetzt wieder möglich. Im Instrumentalbereich besteht aktuell in Forst für die Fachbereiche Klavier, Gitarre, Blockflöte, Querflöte und E-Gitarre und in Spremberg zusätzlich noch im Fachbereich Harfe im jetzt laufenden Schuljahr die Chance einer Aufnahme. Am Unterrichtsstandort der Oase in Peitz bietet sich außerdem die Möglichkeit im Fach Gitarre aufgenommen zu werden.
Für die Fachbereiche Musikalische Früherziehung, Tanz und das Instrumentenkarussell ist derzeit nur eine Vormerkung für das Schuljahr 2021/22 in Forst (Lausitz) und Spremberg möglich.
Zu den Regeln der Brandenburger SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung stellen Bürgerinnen und Bürger gerade vor Ostern viele Fragen an die Landesregierung sowie die Landkreise und kreisfreien Städte. Hier Antworten auf aktuell häufig gestellte Fragen:
Sind Osterfeuer erlaubt?
Jein. Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch höchstens fünf Personen, gestattet. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Das bedeutet: Traditionelle Osterfeuer im großen Kreis sind aus Infektionsschutzgründen nicht erlaubt. Grundsätzlich gilt es, große Menschenansammlungen zu vermeiden.
Aber in dem genannten kleinen Kreis (maximal fünf Personen aus zwei Haushalten, Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit) dürfen Osterfeiern und auch kleine eigene Osterfeuer stattfinden. Wichtig: Dies gilt für private Grundstücke. Im öffentlichen Raum muss unter anderem die nächtliche Ausgangsbeschränkung beachtet werden. Außerdem wichtig: Selbstverständlich müssen die Regeln zum Abbrennen von Stoffen im Freien beachtet werden.
Kann man über Ostern verschiedene Haushalte besuchen?
Ja. Man kann über die Osterfeiertage zu verschiedenen Zeiten verschiedene Haushalte besuchen. Wichtig ist immer: Gleichzeitig dürfen in der privaten Wohnung bzw. im Haus nur Angehörige des eigenen Haushalts und Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch höchstens fünf Personen, sein. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Das bedeutet: Eine Familie kann nicht gleichzeitig von beiden Großeltern-Paaren besucht werden, aber zeitversetzt am gleichen Tag.
Der Grundsatz Kontakte zu vermeiden bleibt das wesentliche Instrument im Kampf gegen die Pandemie und rettet täglich unzählige Menschenleben und verhindert schwere Krankheitsverläufe. Deshalb ist es auch über Ostern geboten und sinnvoll, wenn die Zahl der Haushalte, mit denen solche Treffen und Zusammenkünfte erfolgen, möglichst konstant und möglichst klein gehalten wird.
Ich bekomme über Ostern Besuch. Darf dieser in einem Hotel übernachten?
Nein. Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Dazu zählen auch Verwandtenbesuche.
Nächtliche Ausgangsbeschränkungen: Was sind triftige Gründe, um die Wohnung zu verlassen?
In dem Zeitraum von Donnerstag (1. April) bis Montag (5. April) gilt eine nächtliche Ausgangsbeschränkung. Sie beginnt jeweils um 22 Uhr und endet um 5 Uhr des Folgetages. In dieser Zeit ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Zu den triftigen Gründen, aus denen man dennoch die Wohnung verlassen darf, zählen insbesondere:
Können wir trotz nächtlicher Ausgangsbeschränkungen in die Osternachtsmesse?
Ja. Religiöse Veranstaltungen wie Gottesdienste gehören zu den triftigen Gründen, um sich trotz nächtlicher Ausgangsbeschränkung im öffentlichen Raum aufhalten zu dürfen. Das bedeutet, dass Gottesdienstbesucher*innen zum Beispiel in der Osternacht nach 22 Uhr zur Kirche gehen bzw. fahren dürfen und nach dem Gottesdienst selbstverständlich auch wieder den Heimweg antreten dürfen.
Wenn ich Freunde oder Verwandte an den Osterfeiertagen besuche: Muss ich wegen der nächtlichen Ausgangsbeschränkung vor 22 Uhr den Heimweg antreten?
Nein. Wer Familie, Freunde oder Bekannte besucht, kann auch nach 22 Uhr den Heimweg antreten. Wichtig ist aber: Die Kontaktbeschränkungen müssen eingehalten werden.
Können wir als Familie mit den Kindern im Park Ostereier suchen?
Ja. Hier müssen aber die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum beachtet werden: Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch höchstens fünf Personen, gestattet. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Sind Kremserfahrten zu Ostern erlaubt?
Nein. Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt. Dazu zählen auch Kremserfahrten. Es sei denn, die Kutsche gehört einem selbst.
Können wir Ausflüge unternehmen?
Grundsätzlich sollten alle auf nicht notwendige Reisen, aber auch auf Tagesfahrten zu beliebten Ausflugszielen, am besten verzichten. Aber Ausflüge sind grundsätzlich erlaubt, wenn die Kontaktbeschränkungen beachtet werden.
Sind Motorrad- und Fahrradfahren oder Wanderungen erlaubt?
Ja. Das ist weiterhin möglich. Jedoch nicht Ausflüge in großen Gruppen, denn dabei sind die Abstandsregeln spätestens bei einem Zwischenstopp oder einer Rast nicht mehr einzuhalten.
Sind Ostermärsche erlaubt?
Ostermärsche sind Demonstrationen. Nach der aktuellen Eindämmungsverordnung sind Versammlungen unter freiem Himmel ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig. Ostermärsche sind in der Regel nicht ortsfest. Im Einzelfall können aber Ausnahmen erteilt werden.
Worauf sollte man weiter unbedingt achten?
Abstand halten, Hygiene beachten, überall dort, wo sich viele Menschen aufhalten, medizinische Gesichtsmasken tragen, und physische Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum reduzieren das sind die wichtigsten Regeln, auf die wir alle weiter genau achten müssen. So können wir uns und andere am besten schützen, und dafür sorgen, dass sich das Coronavirus nicht so schnell ausbreiten kann.
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg
Die Corona-Infektionszahlen steigen auch in Brandenburg deutlich. Lag die landesweite 7-Tage-Inzidenz vor zwei Wochen noch bei 79,9 wurde heute bereits ein Wert von 145,54 erreicht. Mit der Uckermark ist nur noch ein Kreis unter der entscheidenden 100er-Grenze. Deshalb hat die Landesregierung heute die angekündigte Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgenommen und aufgrund der dynamischen Infektionsentwicklung entschieden, vorerst nicht mit Modellprojekten zu starten. Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 18. April. Das Kabinett hat heute auch die Verlängerung der Quarantäneverordnung bis zum 18. April beschlossen. Hier gab es keine Änderungen.
Die wichtigsten Punkte der Eindämmungsverordnung sind:
-mindestens 75 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner seit mindestens zwei Wochen den vollen Impfschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus erhalten haben,
-die Beschäftigten die Möglichkeit zur Impfung hatten und
-in der Einrichtung aktuell kein Corona-Ausbruch vorliegt.
Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Wir haben ein besorgniserregend stetig ansteigendes Infektionsgeschehen. Lag der landesweite Wert zur Ministerpräsidentenkonferenz vor einer Woche noch bei rund 113,0 ist er bis heute auf 145,5 gestiegen. Die gefährlicheren Mutanten werden zudem immer dominanter. Wir müssen verhindern, dass unser Gesundheitssystem überlastet wird. Deshalb ist nicht von Lockerung zu reden. Nein, wir müssen die Regeln zur Eindämmung sogar verschärfen. Experten sagen uns, dass das Infektionsgeschehen vor allem im privaten Bereich und im Arbeitsumfeld seinen Ursprung hat. Dementsprechend haben wir die Eindämmungsverordnung aktualisiert. Dazu gehören Ausgangsbeschränkungen über die Ostertage. Aufgrund der dynamischen Entwicklung haben wir uns dazu entschlossen, den Start der Modellprojekte vorerst zu verschieben. Auch in diesem Punkt gilt: Es ist jetzt nicht die Zeit für Lockerungen und damit auch nicht die Zeit für Modellprojekte. Verschoben heißt, dass wir uns auf der Grundlage der bereits vorliegenden Vorschläge mit dem Thema erneut befassen werden, wenn es die Infektionslage zulässt.“
Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Wir sind mitten in der dritten Welle. Die Zahl der Corona-Neuinfektionen und die Inzidenzen steigen rasant. Die SARS-CoV-2-Mutationen beschleunigen das exponentielle Wachstum deutlich. Immer mehr Patientinnen und Patienten müssen stationär in Krankenhäusern versorgt werden. Damit unser Gesundheitssystem nicht an seine Grenzen stößt, ist es jetzt wichtig, dass alle ihre Kontakte zu anderen reduzieren und die Abstands- und Hygieneregeln konsequent einhalten. Mit häufigen Tests, Impfungen und der schnellen Unterbrechung von Infektionsketten können wir die Pandemie besiegen. Doch angesichts der aktuellen Dynamik bleiben im Augenblick harte Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendig.“
Innenminister Michael Stübgen: „Die Geschwindigkeit mit der sich die dritte Welle ausbreitet, zwingt uns zu Schutzmaßnahmen. Ein weiteres Osterfest unter Lockdown-Bedingungen ist für alle bitter, aber es führt kein Weg daran vorbei, weiter an harten Einschränkungen festzuhalten. Kontaktbeschränkungen und nächtliche Ausgangssperren werden natürlich nicht ausreichen. Deswegen müssen wir mehr testen und impfen. Wir haben die Impfgeschwindigkeit deutlich intensiviert und konnten mittlerweile über 400.000 Impfungen verabreichen. Wir alle wissen aber auch, dass wir das noch deutlich steigern müssen. Für die kommenden Wochen sind viele Impfstofflieferungen für Deutschland angekündigt. Die müssen dringend in den Bundesländern ankommen.“
Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) hat im Jahr 2014 die Erarbeitung einer Risikoanalyse und -bewertung für das Altbergbaugebiet Spremberg beauftragt. Das Ziel dieser Analyse war die Neubewertung von Tagesbruchgefahren aus dem ehemaligen untertägigen Braunkohlenbergbau in der Stadt Spremberg. Im Ergebnis der im März 2017 durchgeführten behördlichen Erörterung mit der Stadtverwaltung Spremberg wurden präventive Maßnahmen zur Beseitigung von Tagesbruchgefahren in mehreren Bauabschnitten festgelegt. Der erste Bauabschnitt wurde in den Jahren 2017 und 2018 realisiert.
Das Bearbeitungsgebiet des jetzt vom LBGR beauftragten zweiten Bauabschnittes, der Bergschadenkundliche Einwirkungsbereich der ehemaligen Braunkohlentiefbaugruben Vereinigt Spremberg und Lusatia-Concordia, liegt im Stadtgebiet Spremberg. Es umfasst die Friedensstraße, den Rotkehlchenweg, den Stieglitzweg, die Fasanenstraße, den Elsterweg, die Zeppelinstraße, die Robert-Koch-Siedlung, die Walther-Lehmann-Straße, die Zuckerstraße, die Heinrichsfelder Allee, die Senftenberger Straße, den Lerchenweg und die Otto-von-Guericke-Straße.
Auftragnehmer der Maßnahme ist die BLZ Geotechnik Service GmbH, Gommern. Mit der Ingenieurtechnischen Baubegleitung wurde die DMT-Leipzig, Zweigniederlassung der DMT GmbH & Co.KG beauftragt.
Bei der Gefahrenabwehrmaßahme ist eine bohrtechnische Erkundung von vermutlich noch offenen untertägigen Grubenbauen vorgesehen, die die o. a. Straßen und Bereiche von Privatgrundstücken unterqueren. Bei Hohlraumfund wird ein umweltverträgliches Versatzmaterial über speziell verrohrte Bohrungen eingepumpt. Ziel der Maßnahme ist die Beseitigung der Tagesbruchgefahr und Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.
Während der Ausführung können Straßensperrungen erforderlich sein.
Die Bohrarbeiten beginnen im April 2021. Die vorgesehene Bearbeitungszeit geht bis zum August 2022.
Der in den Monaten Mai bis Oktober samstags angebotene Bauernmarkt auf dem Spremberger Marktplatz kann auch im Jahr 2021 leider nicht durchgeführt werden. Der Grund liegt darin, dass sich nicht ausreichend Händler gefunden haben, die die Durchführungen eines Marktes zulassen und rechtfertigen.
Dies wird seitens des privaten Betreibers des Wochenmarktes sehr bedauert. Die vernünftige und ansprechende Durchführung eines Bauernmarktes setzt auch die Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Markttreibenden voraus, um ein Bild eines Marktes vermitteln zu können. Dies ist aufgrund der geringen Anzahl an interessierten Händlern derzeit leider nicht möglich. Es wird jedoch auch signalisiert, dass für den Fall einer Änderung der Situation auch kurzfristig eine Neuorganisation des Bauernmarktes an Samstagen angestrebt wird.
Die Durchführung des regelmäßig am Dienstag und Donnerstag stattfindenden Wochenmarktes wird durch die Einstellung des Bauernmarktes nicht berührt. Für die Geltungsdauer der Verordnungen über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg sowie gesonderter Bekanntmachungen des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa findet der Wochenmarkt im eingeschränkten Umfang und nach Außerkrafttreten dieser Regelung wieder im vollen Umfang wie gewohnt auf dem Spremberger Marktplatz statt.
Für Rückfragen zum Marktbetrieb, für Händleranfragen usw. steht der Wochenmarktbetreiber Herr Zelmer als Ansprechpartner unter der Telefonnummer 0172/3714151 zur Verfügung.
Es wird um Verständnis für die erforderlichen Schritte gebeten, die nur bedingt beeinflussbar sind.
LKW in Brandenburg können weiterhin auch ohne eine gesonderte Ausnahmegenehmigung an Sonn- und Feiertagen unterwegs sein. Einen entsprechenden Erlass hat das brandenburgische Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung herausgegeben. Die Ausnahmeregelung trat am 20. März in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2021. Die Ausnahmeregelung gilt nun nicht mehr ausschließlich für Waren des periodischen Bedarfs, sondern wurde auf den Transport aller Gütergruppen erweitert.
Die Anpassung auf Gütergruppen aller Art entspricht den Regelungen der anderen Bundesländer und hat zum Ziel, Lieferketten bundesweit effizient und stabil zu halten, und so die Versorgung der Bevölkerung zu sichern.
Der Landesbetrieb Straßenwesen und die zuständigen unteren Straßenverkehrsbehörden wurden über diese Ausnahmegenehmigung informiert. Das brandenburgische Innenministerium wurde gebeten, die Polizei zu unterrichten. Dasselbe gilt für das Bundesamt für Güterverkehr. Auf diese Weise sollen überflüssige Kontrollen vermieden werden.
Hintergrund:
Effiziente Lieferketten sind die Grundlage, um die Bevölkerung und die Wirtschaft ausreichend beliefern zu können. Daher hat das Land Brandenburg diese Ausnahmegenehmigung zur Aussetzung des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes für alle Gütergruppen erteilt. Diese gilt auch für Leerfahrten. Soweit bei Beförderungen in andere Länder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, muss diese jeweils dort eingeholt werden.