
Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27. November 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl I/ 17, [Nr.8]) ermöglicht gemäß § 5
Abs. 1 aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Sonntagsöffnung für das Zuständigkeitsgebiet.
Diese Tage werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung am Karfreitag, am Oster- und Pfingstsonntag, am Volkstrauertag, Totensonntag, am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag darf nicht zugelassen werden.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Anforderungen sind Anträge von Gewerbetreibenden mit Angabe des besonderen Ereignisses, weshalb die Sonntagsöffnung beantragt wird, bis zum 31.07.2026 schriftlich unter folgender Anschrift einzureichen:
Stadt Spremberg/Grodk
Fachbereich Bürgerservice 32.1
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk

Fruchtaufstriche, zum Beispiel aus Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen, dürfen in Deutschland künftig auch offiziell als „Marmelade“ verkauft werden. Hintergrund ist eine überarbeitete EU-Richtlinie, deren Vorgaben Deutschland zum 14. Juni 2026 in nationales Recht übernimmt. Zusätzlich zur neuen Bezeichnungsregel steigt der vorgeschriebene Mindestfruchtgehalt deutlich an.
Erdbeermarmelade darf offiziell wieder so heißen
Im Jahr 1973 setzte England im Zuge der Beitrittsverhandlungen zur EU durch, dass ausschließlich Fruchtaufstriche aus Zitrusfrüchten die Bezeichnung „Marmelade“ tragen dürfen, alles andere sollte Konfitüre heißen. Umgangssprachlich hatte sich der Begriff Konfitüre allerdings nie durchgesetzt. Neue Vorschriften in der EU erlauben nun auch wieder für alle anderen Fruchtsorten den Begriff der Marmelade. Dass ein Begriff, der im alltäglichen Sprachgebrauch von jeher üblich ist, nun auch rechtlich wieder korrekt ist, begrüßt Silke Vollbrecht, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Künftig mehr Frucht in Marmeladen und Konfitüren
Mit der neuen Verordnung werden auch die Qualitätsanforderungen für Marmeladen und Konfitüren erhöht. Der vorgeschriebene Mindestfruchtanteil steigt deutlich: Bei Standardprodukten von bisher 350 auf mindestens 450 Gramm Früchte pro Kilo. Produkte mit der Bezeichnung „Extra“ müssen nun 500 statt 450 Gramm Früchte pro Kilo Fruchtaufstrich enthalten. „Damit sind Hersteller künftig verpflichtet, mehr Frucht und entsprechend weniger Zucker zu verwenden“, begrüßt Silke Vollbrecht.
Neue Regelungen: Option statt Pflicht
Ab dem 14. Juni 2026 gelten die neuen Regelungen für neu produzierte Fruchtaufstriche. Für bereits hergestellte Produkte gilt eine Übergangsfrist. Diese dürfen noch verkauft werden. Da die neuen Vorschriften zur Bezeichnung künftig begrifflich Marmelade und Konfitüre zulassen, sofern sie die Anforderungen an ihre Zusammensetzung erfüllen, wird vermutlich auch weiterhin beides in den Regalen zu finden sein. Ob Marmelade oder Konfitüre – die Qualitätsanforderungen sind die gleichen. Aber: Heißt das Produkt nur „Fruchtaufstrich“, sind bezüglich der Zusammensetzung keine gesetzlichen Anforderungen festgelegt. Wer beim Kauf eines Fruchtaufstrichs wissen möchte, wie viele Früchte enthalten sind, muss also einen genauen Blick in die Zutatenliste werfen.






Zum Weltfahrradtag am 3. Juni 2026 lohnt sich ein genauer Blick auf die Absicherung des eigenen Drahtesels. Fahrräder sind zwar oft über die Hausratversicherung abgesichert, allerdings oft nur bei Einbruchdiebstahl aus verschlossenen Räumen. Unabhängig davon bleibt die beste Vorsorge ein gutes Schloss, richtiges Anschließen an festen Gegenständen sowie eine Codierung. Worauf Verbraucher:innen genau achten sollten, erklären die Verbraucherzentrale Brandenburg und die Polizei des Landes Brandenburg.
Versicherung
Häufig, aber nicht immer, sind Fahrräder in der Hausratversicherung mitversichert. Dies gilt für klassische Fahrräder und für kleine Elektrofahrräder mit einer Motorleistung von maximal 250 Watt. Allerdings greift die Basisversicherung nur bei Einbruchdiebstahl, beispielsweise aus dem verschlossenen Keller oder aus einer verschlossenen Garage. Wird das Fahrrad dagegen außerhalb verschlossener Räume entwendet, besteht bei einer Hausratversicherung meist kein Schutz. „Einen solchen Diebstahl können Verbraucher:innen entweder gegen einen Mehrbeitrag in die Hausratsversicherung aufnehmen oder über eine spezielle Fahrradversicherung absichern“, erklärt Erk Schaarschmidt, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Ein solcher Versicherungsschutz ist allerdings nicht günstig und lohnt sich daher nur bei teuren Fahrrädern. Zudem unterscheiden sich die angebotenen Versicherungen stark in den Leistungen und Kosten, weswegen Verbraucher:innen die Policen genau miteinander vergleichen sollten.
Fahrraddiebstahl
Ein wirksamer Schutz vor Diebstahl beginnt laut der Polizei Brandenburg mit einem hochwertigen Schloss, beispielsweise einem Bügel- oder Faltschloss. Zudem ist es wichtig, dass Fahrrad immer korrekt anzuschließen. Idealerweise sollten Besitzer:innen sowohl Rahmen als auch Räder an festen Gegenständen wie Zäunen, Bäumen oder Geländern sichern, um ein Wegtragen zu verhindern. Ein weitere Schutz ist die Codierung des eigenen Fahrrads. Codierte Fahrräder sind für Diebe allein schon deshalb unattraktiv, weil die offiziell registrierte Nummer Rückschlüsse auf die Eigentumsverhältnisse zulässt. Fahrrad-Codierungen bieten Polizei, der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) und auch viele Fahrradläden an. Termine für Fahrradcodierungen durch die Polizei sind unter www.polizei.brandenburg.de /Aktuelles /Termine zu finden.
Auch ein Fahrradpass dient dem Nachweis über den Besitz eines Fahrrads und kann im Falle eines Diebstahls zur Rückverfolgung dienen. Im Fahrradpass sind detaillierte Informationen über das Rad enthalten, beispielsweise Modell, Seriennummer und weitere individuelle Merkmale.
Wie kann ich mich vorbereiten und was ist bei Diebstählen wichtig?
Polizei und Verbraucherzentrale empfehlen, den Kaufbeleg für das eigene Fahrrad sowie weiteres Zubehör, wie beispielsweise Schloss, Satteltaschen oder Lenkhörnchen, gut aufzubewahren. Zudem sind Unterlagen über den Hersteller, die Marke, die Rahmennummer und die Codierung hilfreich. Mit diesen Belegen können Verbraucher:innen gegenüber der Versicherung, aber auch der Polizei, im Schadenfall das Eigentum an dem Fahrrad und die Höhe des Schadens nachweisen. Ist das Fahrrad gestohlen worden, sollten Betroffene dies umgehend bei der Polizei melden. In Brandenburg ist dies unkompliziert über die Onlinewache oder auf jeder Polizeidienststelle möglich. Im Anschluss sollten Betroffene der Versicherung den Diebstahl mitteilen. Taucht das Fahrrad innerhalb der nächsten drei Wochen nicht wieder auf, ist es wichtig auch dies der Versicherung mitzuteilen.
Am Mittwoch, dem 03. Juni 2026 sowie am Mittwoch, dem 10. Juni 2026 bleibt die Führerschein- und Kfz-Zulassungsbehörde des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ganztägig geschlossen.
Bürgerinnen und Bürger werden um Verständnis gebeten.
Das „Heeme-fehlste!“-Sommerfest gehört als etablierte Größe zum Spremberger Heimatfest-Programm. Zu der Veranstaltung lädt die lokale Rückkehr- und Zuzugsinitiative „Heeme fehlste!“, die von der ASG Spremberg GmbH koordiniert wird, traditionell am Freitag des Volksfest-Wochenendes ein. Über die Bühne geht der bunte Abend im Innenhof der historischen Post in der Innenstadt. Der Termin für 2026 steht bereits: Gefeiert wird das Sommerfest am 7. August.
Zum Erfolg tragen jedes Jahr die vielen Partnerinnen und Partner bei, die sich mit Aktions- und Infoständen präsentieren. Auch für die Ausgabe 2026 werden wieder Aussteller gesucht, die das Sommerfest mit Angeboten bereichern. Gefragt sind alle Themen, die für potenzielle Zuzügler und Rückkehrer interessant sind. Wohnen, Arbeit, Freizeitmöglichkeiten und mehr – die Palette ist breit gefächert.
Interessenten, die sich beim „Heeme fehlste!“-Sommerfest präsentieren möchten, können sich ab sofort melden – per E-Mail aninfo@heeme-fehlste.de