Auch über 18-Jährige können Kindergeld erhalten. Der Antrag hierzu sollte frühzeitig mit den nötigen Unterlagen online eingereicht werden.
Grundsätzlich erhalten Eltern für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kindergeld. Auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind beispielsweise eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Freiwilligendienste (FSJ, FÖJ, entwicklungspolitischer Freiwilligendienst (FWD) "weltwärts", FWD aller Generationen, Anderer Dienst im Ausland, Internationalem Jugendfreiwilligendienst und FWD i.S. des Europäischen Solidaritätskorps) kann Kindergeld gezahlt werden.
Das Online-Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Mitteilungen und Nachweise, wie zum Beispiel über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem und komplett online an die Familienkasse zu übermitteln. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist, die Pläne des Kindes für die Zeit nach dem Schulabschluss mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen. Hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend melden.
Alle aktuellen Informationen rund um das Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag finden sich online unter www.familienkasse.de. Bei Fragen ist die Familienkasse unter 0800 4 5555 30 telefonisch erreichbar.

Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz (BbgLöG) vom 27. November 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2017 (GVBl I/ 17, [Nr.8]) ermöglicht gemäß § 5
Abs. 1 aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens sechs Sonn- und Feiertagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr eine Sonntagsöffnung für das Zuständigkeitsgebiet.
Diese Tage werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Eine Öffnung am Karfreitag, am Oster- und Pfingstsonntag, am Volkstrauertag, Totensonntag, am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag darf nicht zugelassen werden.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Anforderungen sind Anträge von Gewerbetreibenden mit Angabe des besonderen Ereignisses, weshalb die Sonntagsöffnung beantragt wird, bis zum 31.07.2026 schriftlich unter folgender Anschrift einzureichen:
Stadt Spremberg/Grodk
Fachbereich Bürgerservice 32.1
Am Markt 1
03130 Spremberg/Grodk

Fruchtaufstriche, zum Beispiel aus Erdbeeren, Himbeeren oder Aprikosen, dürfen in Deutschland künftig auch offiziell als „Marmelade“ verkauft werden. Hintergrund ist eine überarbeitete EU-Richtlinie, deren Vorgaben Deutschland zum 14. Juni 2026 in nationales Recht übernimmt. Zusätzlich zur neuen Bezeichnungsregel steigt der vorgeschriebene Mindestfruchtgehalt deutlich an.
Erdbeermarmelade darf offiziell wieder so heißen
Im Jahr 1973 setzte England im Zuge der Beitrittsverhandlungen zur EU durch, dass ausschließlich Fruchtaufstriche aus Zitrusfrüchten die Bezeichnung „Marmelade“ tragen dürfen, alles andere sollte Konfitüre heißen. Umgangssprachlich hatte sich der Begriff Konfitüre allerdings nie durchgesetzt. Neue Vorschriften in der EU erlauben nun auch wieder für alle anderen Fruchtsorten den Begriff der Marmelade. Dass ein Begriff, der im alltäglichen Sprachgebrauch von jeher üblich ist, nun auch rechtlich wieder korrekt ist, begrüßt Silke Vollbrecht, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Künftig mehr Frucht in Marmeladen und Konfitüren
Mit der neuen Verordnung werden auch die Qualitätsanforderungen für Marmeladen und Konfitüren erhöht. Der vorgeschriebene Mindestfruchtanteil steigt deutlich: Bei Standardprodukten von bisher 350 auf mindestens 450 Gramm Früchte pro Kilo. Produkte mit der Bezeichnung „Extra“ müssen nun 500 statt 450 Gramm Früchte pro Kilo Fruchtaufstrich enthalten. „Damit sind Hersteller künftig verpflichtet, mehr Frucht und entsprechend weniger Zucker zu verwenden“, begrüßt Silke Vollbrecht.
Neue Regelungen: Option statt Pflicht
Ab dem 14. Juni 2026 gelten die neuen Regelungen für neu produzierte Fruchtaufstriche. Für bereits hergestellte Produkte gilt eine Übergangsfrist. Diese dürfen noch verkauft werden. Da die neuen Vorschriften zur Bezeichnung künftig begrifflich Marmelade und Konfitüre zulassen, sofern sie die Anforderungen an ihre Zusammensetzung erfüllen, wird vermutlich auch weiterhin beides in den Regalen zu finden sein. Ob Marmelade oder Konfitüre – die Qualitätsanforderungen sind die gleichen. Aber: Heißt das Produkt nur „Fruchtaufstrich“, sind bezüglich der Zusammensetzung keine gesetzlichen Anforderungen festgelegt. Wer beim Kauf eines Fruchtaufstrichs wissen möchte, wie viele Früchte enthalten sind, muss also einen genauen Blick in die Zutatenliste werfen.






Das „Heeme-fehlste!“-Sommerfest gehört als etablierte Größe zum Spremberger Heimatfest-Programm. Zu der Veranstaltung lädt die lokale Rückkehr- und Zuzugsinitiative „Heeme fehlste!“, die von der ASG Spremberg GmbH koordiniert wird, traditionell am Freitag des Volksfest-Wochenendes ein. Über die Bühne geht der bunte Abend im Innenhof der historischen Post in der Innenstadt. Der Termin für 2026 steht bereits: Gefeiert wird das Sommerfest am 7. August.
Zum Erfolg tragen jedes Jahr die vielen Partnerinnen und Partner bei, die sich mit Aktions- und Infoständen präsentieren. Auch für die Ausgabe 2026 werden wieder Aussteller gesucht, die das Sommerfest mit Angeboten bereichern. Gefragt sind alle Themen, die für potenzielle Zuzügler und Rückkehrer interessant sind. Wohnen, Arbeit, Freizeitmöglichkeiten und mehr – die Palette ist breit gefächert.
Interessenten, die sich beim „Heeme fehlste!“-Sommerfest präsentieren möchten, können sich ab sofort melden – per E-Mail aninfo@heeme-fehlste.de