Nach dem letzten Termin im April 2024 findet am Donnerstag, 4. September 2025, das nächste Bürgerforum „Klare Spree“ in Spremberg/Grodk statt. Es steht in diesem Jahr unter dem Thema „Klare Spree – Dichtwand jetzt!“.
Beginn: 17.00 Uhr
Ende: 19.00 Uhr
Ort: Spreekino, Am Markt 5, 03130 Spremberg/Grodk
Folgender Ablauf ist vorgesehen:
- Begrüßung der Gäste durch Bürgermeisterin Christine Herntier
- Redebeitrag von Dr. Klaus-Peter Schulze, Leiter der Wasser-AG der Lausitzer Kommunen
- Anfragen und Diskussion
- Redebeitrag von Sven Radigk, Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft – LMBV
- Anfragen und Diskussion
- Information von Dr. Falk Ebersbach und Mareike Giebel, Sächsisches Oberbergamt, zum weiteren Verfahrensablauf
- Anfragen und Diskussion
- Redebeitrag von Winfried Böhmer, Aktionsbündnis „Klare Spree“
- Anfragen und Diskussion
- 18.50 Uhr Schlusswort
Verbraucherzentrale erklärt, welche Rechte Gäste im Restaurant haben
Ob verspätetes Eintreffen zum Mittagstisch, ein ungenießbares Gericht oder voreingestellte Trinkgeldbeträge beim Bezahlen mit Karte. Im Restaurant treffen viele auf Situationen, bei denen Unsicherheit herrscht. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) klärt auf, was beim Restaurantbesuch rechtlich gilt und worauf Gäste achten sollten.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für Restaurants, Gäste beim Mittagstisch zu bedienen, wenn diese erst kurz vor Ende der angegebenen Angebotszeit eintreffen. Zeitangaben wie „Mittagstisch bis 13:00 Uhr“ sind in der Regel als Servicezeiten zu verstehen, innerhalb derer das Angebot grundsätzlich gilt. Ob ein Gast noch bewirtet wird, liegt allerdings im Ermessen des Betriebs. „Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten Gäste, die beispielsweise fünf Minuten vor Ende der Mittagstischzeit in ein Restaurant kommen, freundlich nachfragen, ob das Angebot noch verfügbar ist“, rät Annett Reinke, Juristin bei der VZB.
Ist das Essen mangelhaft – beispielsweise das Hühnchen nicht durchgegart oder die Nudeln kaum gekocht – können Verbraucher:innen dies zeitnah reklamieren. Das Restaurant hat dann die Möglichkeit, den Mangel zu beheben, etwa durch Nachbessern oder den Austausch des Gerichts. Schlägt dies fehl, besteht die Option, den Preis zu mindern. „Ist der Appetit gänzlich vergangen, dürfen Gäste das Gericht ohne Zahlung zurückgegeben“, so Reinke. Wer einen Mangel erst während des Essens feststellt – etwa eine Raupe im Salat – darf den verbleibenden Teil zurückgegeben. In diesem Fall kann das Restaurant jedoch verlangen, für den bereits verzehrten Anteil zu bezahlen. Anders sieht es aus, wenn das Essen einfach nur nicht schmeckt. Dann liegt kein Mangel im juristischen Sinne vor und Gäste müssen den vollen Preis für das Gericht bezahlen.
Beim Essen sind bei gutem Service in Deutschland fünf bis zehn Prozent des Rechnungsbetrags als Trinkgeld üblich. Die Entscheidung, Trinkgeld zu geben oder nicht, liegt allerdings allein beim Gast. Doch immer häufiger setzen Restaurants bei Kartenzahlung auf voreingestellte Prozentwerte am Zahlungsgerät. Werte von 15 oder gar 25 Prozent sollen Gäste zu höheren Beträgen verleiten. SolcheDark Patterns – also manipulative Gestaltungselemente – beeinflussen unbewusst das Zahlungsverhalten. „Gäste sind nicht verpflichtet, diese Vorgaben zu übernehmen. Oft gibt es die Möglichkeit das Trinkgeld nach eigenem Ermessen anzupassen oder ganz wegzulassen. Wer das Trinkgeld nicht individuell am Gerät auf die gewünschte Höhe einstellen kann oder will, kann es alternativ einfach in bar übergeben“, empfiehlt Reinke.
Noch mehr Informationen, beispielsweise dazu, wie lange Gäste auf das Essen oder die Rechnung warten müssen und ob eine Gebühr für das Nichterscheinen bei Reservierungen zulässig ist, hat die Verbraucherzentrale hier zusammengetragen: Recht im Restaurant: Gäste müssen nicht alles schlucken | Verbraucherzentrale Brandenburg.
Ab sofort können sich Interessierte für Ausbildungs- und Studienplätze in Brandenburgs Finanzverwaltung bewerben. Wer im kommenden Sommer die zweijährige Ausbildung zur Finanzwirtin / zum Finanzwirt und oder das dreijährige Studium zur Diplom-Finanzwirtin / zum Diplom-Finanzwirt (FH) beginnen möchte, kann von heute an online seine Bewerbungsunterlagen einreichen.
Die theoretischen Abschnitte beider Ausbildungsgänge finden auf dem Campus der Finanzverwaltung in Königs Wusterhausen statt. Die praktischen Abschnitte werden in einem der Finanzämter im Land Brandenburg absolviert. Im kommenden Jahr werden alle 13 Finanzämter von Angermünde bis Calau sowie von Kyritz über Frankfurt (Oder) bis Cottbus Plätze für den praktischen Teil von Ausbildung und Studium anbieten. Interessierte bewerben sich konkret für ein oder mehrere Finanzämter, bereits im Bewerbungsverfahren werden somit Standortwünsche berücksichtigt. Auch anschließend ist ein Verbleib in der Region möglich: Wer im kommenden Jahr eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, wird im Anschluss für drei Jahre (Finanzwirtin/Finanzwirt) beziehungsweise vier Jahre (Diplom-Finanzwirtin/Diplom-Finanzwirt) im Ausbildungsamt verbleiben (eine Übersicht der Standorte finden Sie im Anhang).
„Die Finanzämter bieten die Möglichkeit, in allen Regionen Brandenburgs eine duale Ausbildung oder ein duales Studium zu absolvieren und dennoch vor Ort bleiben zu können. Zudem entscheidet man sich für eine für die Gesellschaft sehr verantwortungsvolle Tätigkeit. Die Beschäftigten in den Finanzämtern dienen dem Allgemeinwohl. Ohne gesicherte Einnahmen kann die öffentliche Hand die Daseinsvorsorge wie Schulen, Krankenhäuser und Verkehrswege nicht finanzieren“, hob Brandenburgs Finanzminister Robert Crumbach hervor. Wer sich bewirbt, sollte Interesse an rechtlichen Fragestellungen sowie wirtschaftlichen Zusammenhängen mitbringen. Zudem sollte man gerne am Computer arbeiten und IT-affin sein, da die Finanzverwaltung die Steuerangelegenheiten überwiegend elektronisch bearbeitet.
Interessierte für beide Ausbildungsgänge können sich ab 1. August bis zum 31. Dezember 2025 über die Internetseite steuer-deine-zukunft.de bewerben. Hier finden sich auch Informationen zur Ausbildung und zum dualen Studium sowie zum Leben auf dem Campus und dem Bewerbungsverfahre.
Hintergrund:
Wo kann ich mich persönlich informieren?
In der Fachhochschule für Finanzen und der Landesfinanzschule stehen Andreas Lange und Michaela Franzke für eine telefonische Beratung zur Verfügung. Alle Fragen rund um das Bewerbungsverfahren, Eignungstest oder Auswahlgespräch sowie allgemein zu Ausbildung und Studium werden gern telefonisch unter (03375) 672-672 oder per E-Mail unter ausbildung@fhf.brandenburg.de beantwortet.
Wer sich konkret ein Bild vom Campus der Finanzverwaltung in Königs Wusterhausen machen und persönlich Fragen zu der Ausbildung und dem Studium in Brandenburgs Finanzverwaltung beantwortet haben will, hat dazu Gelegenheit: Der Ausbildungs- und Hochschulinformationstag ist die Messe im Land, die gezielt über Ausbildungen und Studiengänge in Brandenburgs Landesverwaltung aus erster Hand informiert. Er findet dieses Jahr am Samstag, 11. Oktober 2025, von 9.30 bis 14.30 Uhr auf dem Campus der Finanzverwaltung in Königs Wusterhausen statt (Schillerstraße 6, 15711 Königs Wusterhausen). Weitere Informationen auf fhf.brandenburg.de. Auch auf vielen weiteren Ausbildungs- und Studienmessen sind Brandenburgs Finanzämter vertreten und stellen die beiden Ausbildungsgänge vor. Alle Termine sind zu finden unter: steuer-deine-zukunft.de/veranstaltungen/.
Verbraucherzentrale warnt vor Betrug über gefälschte Internetseiten
Auf einer Secondhand-Plattform wurde ein Verbraucher Opfer eines perfiden Tricks. Nach dem Scannen eines vermeintlichen Zahlungslinks kam es zu ungewollten PayPal-Zahlungen in Höhe von über 3.000 Euro. Die Verbraucherzentrale warnt vor der wachsenden Gefahr durch „Quishing“ und gibt Tipps, wie sich Verbraucher:innen schützen können.
In einem aktuellen Fall wurde ein privater Verkäufer auf einer Plattform für gebrauchte Kleidung Opfer eines raffinierten Betrugs, vor dem PayPal in einer E-Mail an seine Nutzer:innen inzwischen ebenso warnt. Ein angeblicher Käufer übersandte dem Verbraucher einen QR-Code mit dem Hinweis, dieser diene der „Zahlung an den Verkäufer“. Nach dem Scannen führte der Code laut dem Betroffenen auf eine täuschend echt gestaltete Website im Look der Original-Internetseite. Dort erschien ein weiterer Button mit der Aufschrift „Zahlung erhalten“, der anscheinend zur gewohnten PayPal-Anmeldeseite weiterleitete. Im Vertrauen auf die Echtheit dieser Seiten und in der Annahme, eine Zahlung zu erhalten, erfolgte der Login. Tatsächlich wurden unmittelbar danach ohne Wissen oder Zustimmung des Betroffenen vier Zahlungen in Höhe von insgesamt über 3.000 Euro ausgelöst.
Tipps der Verbraucherzentrale
„Auf seriösen Verkaufsplattformen bestimmt immer der oder die Verkaufende den Zahlungsweg und nicht die kaufende Person“, so Erk Schaarschmidt, Jurist bei der VZB. Wenn jemand beim Kauf auf eine bestimmte Zahlungsmethode außerhalb der Plattform besteht, ist das ein deutliches Warnsignal für Betrug. Misstrauen ist auch geboten, beim Erhalt einer Zahlungsbestätigung per Link. Bei den gängigen Zahlungswegen kommt das Geld automatisch auf dem dazugehörigen Konto an. Verkaufende sollten sich daher vorab mit den Vor- und Nachteilen verschiedener Bezahlmethoden auseinandersetzen. Der sicherste Zahlungsweg ist das integrierte Bezahlsystem der jeweiligen Plattform oder die Übergabe von Ware gegen Geld an einem verabredeten Ort. Um zu verhindern, dass Unbefugte rechtswidrige Transaktionen durchführen, empfiehlt die VZB zudem, bei der Nutzung von Zahlungsdiensten wie PayPal unbedingt darauf zu achten, dass nicht nur die Zahlung, sondern auch der Login über eine Zwei-Faktor-Authentifizierung abgesichert ist.
Quishing: Neue Form einer alten Masche
Beim in diesem Fall genutzten „Quishing“ – also Phishing über QR-Codes – handelt es sich um eine vergleichsweise seltene, aber zunehmend genutzte Betrugsmasche. Kriminelle platzieren gefälschte QR-Codes in E-Mails, Nachrichtendiensten oder sogar im öffentlichen Raum – etwa in Verkehrsmitteln, an Parkautomaten, Ladesäulen oder auf gefälschten Strafzetteln. Deshalb gilt: QR-Codes nur dann scannen, wenn die Herkunft eindeutig ist. Viele Smartphones zeigen beim Scannen die Zieladresse (URL) an. Diese sollten Verbraucher:innen stets sorgfältig auf Abweichungen zur Originaladresse prüfen.
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