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16.04.2026 | Häufige Fragen zum Rundfunkbeitrag

Besonders bei gemeinschaftlichem Wohnen, Umzügen oder möglichen mBefreiungen sorgt der Rundfunkbeitrag bei vielen Verbraucher:innen für

Unsicherheit. Silke Vollbrecht, Beraterin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg, gibt einen Überblick und beantwortet zentrale Fragen.

 

Wer muss sich beim Beitragsservice anmelden? 

Es besteht eine Beitragspflicht und Verbraucher:innen müssen daher

grundsätzlich jede Wohnung beim Beitragsservice anmelden. Eine Befreiung ist

auf Antrag für Personen möglich, die bestimmte soziale Leistungen wie etwa

Grundsicherung oder BAföG beziehen. Ein geringes Einkommen, der Bezug von

Arbeitslosengeld I oder Wohngeld allein genügen aber nicht. Auch Menschen mit

Behinderung können unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder

Ermäßigung erhalten.

 

Muss ich mich selbst anmelden oder passiert das automatisch? 

Normalerweise übermitteln Einwohnermeldeämter bei Einzug in eine neueWohnung anlassbezogen die Daten an den Beitragsservice. Die neuen

Bewohner:innen werden daraufhin von diesem angeschrieben, um zu klären, ob

eine Beitragspflicht besteht. Bleibt ein solches Schreiben aus und in der Wohnung

wird noch kein Rundfunkbeitrag gezahlt, sollten sich Betroffene umgehend beim

Beitragsservice selbst anmelden. Andernfalls sind spätestens beim nächsten

Meldedatenabgleich hohe Nachforderungen möglich.

 

Wie ist die Regelung in Wohngemeinschaften?

Pro Wohnung muss nur eine Person den Rundfunkbeitrag entrichten. In

Wohngemeinschaften kann es dennoch vorkommen, dass mehrere

Mitbewohner:innen ein sogenanntes Klärungsschreiben vom Beitragsservice

erhalten, obwohl bereits eine Person zahlt. Wer Post erhält, sollte daher prüfen,

ob die Wohnung schon unter einem anderen Namen gemeldet ist, und dies

umgehend dem Beitragsservice unter Angabe des Namens und der

Beitragsnummer mitteilen.

 

Reicht eine befreite Person in der Wohngemeinschaft aus? 

Nein. Sobald mindestens eine nicht befreiungsfähige Person in der Wohnung

gemeldet ist, muss diese den Rundfunkbeitrag für die gesamte Wohnung zahlen,

selbst wenn alle anderen befreit sind.

 

Was ist beim Umzug zu beachten? 

Ein Beitragskonto ist personen- und nicht wohnungsgebunden. Bei einem Umzug

müssen angemeldete Beitragszahlende dem Beitragsservice deswegen lediglich

die neue Anschrift mitteilen. Zieht aber nur eine Person aus einer

Wohngemeinschaft aus, sollten die Beteiligten immer genau prüfen, wer als

Beitragszahlend angemeldet war.

 

Wann kann man das Beitragskonto abmelden?

Eine Abmeldung eines Beitragskontos ist nur unter bestimmten Voraussetzungen

möglich, zum Beispiel wenn Beitragszahlende zusammenziehen. Dann muss nur

noch eine Person in der gemeinsamen Wohnung zahlen. Auch ein Sterbefall sowie

ein dauerhafter Umzug ins Ausland oder in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung

sind Gründe für eine Abmeldung des Beitragskontos. Andere Argumente wie dieNichtnutzung aufgrund fehlender Empfangsgeräte oder Unzufriedenheit mit dem

Programm sind keine akzeptierten Begründungen.

 

Müssen Betroffene auch Zweitwohnungen anmelden?

Ja, auch Zweitwohnungen müssen Verbraucher:innen anmelden. Eine Befreiung ist

zwar unter bestimmten Voraussetzungen möglich, aber immer nur auf Antrag. Wer

die zeitnahe Anmeldung der Zweitwohnung und die Antragstellung auf Befreiung

versäumt, dem drohen hohe Nachzahlungen.

 

Welche Zahlungsfristen sind zu beachten? 

Mit Anmeldung eines Beitragskontos wählen Verbraucher:innen einen

Zahlungsrhythmus. Möglich sind:

gesetzliche Zahlungsweise in der Mitte eines Beitragsquartals (Achtung: kann abweichend vom Kalenderquartal sein)

vierteljährlich im Voraus zum Ersten eines Quartals halbjährlich im Voraus zum Ersten eines Halbjahres

jährlich im Voraus zum Ersten eines jeden Jahres.

Verspätete oder unvollständige Zahlungen können zu Säumniszuschlägen führen.

Um dies zu vermeiden, empfiehlt sich die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens.

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